Fakultät II - Mathematik und Naturwissenschaften

Referat Personal und Haushalt

Aktuelle Informationen zur Bearbeitung von Personalanträgen (Haushalt)

Für Fragen zu Personalanträgen wenden Sie sich bitte ausschließlich an

Nutzen Sie im Betreff folgende Struktur, um eine effizientere Bearbeitung zu ermöglichen:
Art des Vorgangs_Mitgliedergruppe_Finanzierung_Fachgebietsleiter*in_Nachname

Bsp.: Einstellung_WM_Haushalt_Musterleiter*in_Musterfrau

Die vollständigen Unterlagen inkl. der persönlichen Unterlagen (im separat verschlossenen Umschlag) senden Sie in Papierform (gerne doppelseitig bedruckt und ohne Heftklammern) an BEL 1.
Auf Grund der aktuell weiterhin angespannten Personalsituation beachten Sie, dass uns sämtliche Anträge mit einem Vorlauf von mindestens acht Wochen erreichen müssen, um eine fristgerechte Bearbeitung zu ermöglichen. Wir behalten uns vor, Anträge, die uns verspätet erreichen, an die*den jeweilige*n Antragsteller*in zur Korrektur des Zieldatums zurückzusenden.

Drittmittelanträge können ohne Beteiligung des Fakultäts-Service-Centers an II T Z weitergeleitet werden.

Personalanträge für promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter*innen (Post-Docs)

Die Änderung des Berliner Hochschulgesetzes ist am 16. Juli 2022 in Kraft getreten. Dies bedeutet, dass die im September 2021 in Kraft getretene Regelung des § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG verändert worden ist.

Im Grundsatz sieht die geänderte Regelung eine Beschränkung auf promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter*innen auf Qualifikationssstellen sowie im § 126 f BerlHG eine Übergangsregelung für die Anwendung des § 110 Abs. 6 Satz 2-4 vor. Ab dem 1. Oktober 2023 gilt die Verpflichtung bei Einstellungen und Verlängerungen mit promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen auf Qualifikationsstellen eine Anschlusszusage zu vereinbaren. Näheres regelt eine von der TU Berlin zu erstellende Satzung, die spätestens am 30.09.2023 in Kraft zu treten hat.

Drittmittelvorgänge, die PostDocs betreffen, können somit auf dem üblichen Zeichnungsweg von den Fachgebieten/Bereichen direkt an II T Z weitergeleitet werden.

Wortlaute der Gesetzesänderung:
§ 110 Abs. 6 Satz 2-4:

„Mit promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen ist unter der Bedingung, dass das im Arbeitsvertrag benannte Qualifikationsziel erreicht wird, eine dieses Qualifikationsziel angemessen berücksichtigende Anschlusszusage zu vereinbaren. Satz 2 gilt nicht für Personal, das 1. überwiegend aus Drittmitteln oder aus Programmen des Bundes und der Länder oder des Landes Berlin finanziert wird, soweit diese Programme keine andere Festlegung treffen, oder 2. zur ärztlichen Weiterbildung beschäftigt wird. Die Hochschulen regeln das Nähere, insbesondere Grundsätze für die Personalauswahl und zur Bestimmung und Feststellung der Erfüllung der Qualifikationsziele, durch Satzung.“

§ 126 f:

"§ 110 Absatz 6 Satz 2 bis 4 findet auf Einstellungen von promovierten wissenschaftlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auf Qualifikationsstellen Anwendung, die ab dem 1. Oktober 2023 erfolgen. Satzungen nach § 110 Absatz 6 Satz 4 müssen spätestens am 30. September 2023 in Kraft treten."

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an

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